Verlängerte Austauschfristen und Lagerdauer von Ersatzteilen
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Isolieratemschutzgeräte
Bei der Novellierung der vfdb Richtlinie 08 04 (zukünftig 08 40 RL Anhang 02) ist ein wichtiges Kriterium, die Austauschfristen von Ausatemventilen der Atemschutzmasken und Lungenautomatenmembranen auf die Grundüberholungsfrist der Pneumatik hin anzupassen.
Auf der letzten regulären Sitzung des Referates 8 der vfdb wurde in Abstimmung mit der DGUV vereinbart, bereits vor Fertigstellung und Veröffentlichung der gesamten Richtlinie 08 40, die Verlängerung der Austauschfristen von Ventilscheiben der Atemschutzmasken und Lungenautomatenmembranen bekannt zu geben.
Alle Nutzer von Atemschutzgeräten können somit entgegen der noch gültigen RL 08 04 die Austauschfrist der Ventilscheiben von Atemschutzmasken und Membranen für Lungenautomaten entsprechend der Grundüberholung nach 6 Jahren in Anspruch nehmen. Mit einer maximalen Lagerzeit von 2 Jahren ergibt sich somit eine Gesamtnutzungsdauer von 8 Jahren. Die Austauschfrist kann auch auf bereits jetzt verbaute Komponenten angewendet werden.
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